- Anschaffung von Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb.
- Gefördert werden auch Fahrzeuge, die vorher einmalig auf den Hersteller oder Händler zugelassen wurden und eine maximale Laufleistung von 10.000 km aufweisen.
- Geförderte Nutzfahrzeuge und Tank- und Ladeinfrastruktur müssen ab Zulassungsdatum beziehungsweise ab Datum der Inbetriebnahme 4 Jahre im Eigentum des/der Zuwendungsempfänger/-in verbleiben.
- Auch die Beschaffung von Nutzfahrzeugen durch Miet- beziehungsweise Leasingunternehmen ist förderfähig – in diesem Fall darf die 4-jährige Zweckbindungsfrist auf bis zu 2 Fahrzeughalter/-innen aufgeteilt werden.
- Parallel werden sog. Sonderfahrzeuge gefördert. Förderungsfähig sind Straßenfahrzeuge für besondere Zwecke, die nicht allein zur Beförderung von Gütern genutzt werden (Einsatzfahrzeuge, Kranwagen, Müllsammelfahrzeuge, Kehrfahrzeuge, Wechselbrückenhubwagen, Kipper und Zementmischer).
- Gefördert wird auch die Anschaffung von Tank - und Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb – Voraussetzung ist die Anschaffung von mindestens einem Fahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1 bis N3 mit Elektroantrieb im selben Förderprogramm. Förderfähig sind mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur.
- Sollte der/die Antragsteller/in bereits mit dem ersten Förderaufruf einen Antrag auf Förderung von Nutzfahrzeugen gestellt und bewilligt bekommen haben, kann er/sie im Rahmen dieses Förderaufrufs auch ohne einen erneuten Antrag für Nutzfahrzeuge die betriebliche Tank- und Ladeinfrastruktur beantragen.